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5 B 1701/21 und 5 E 900/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-08, 5 B 1701/21 und 5 E 900/21
5 B 1701/21 und 5 E 900/21Verwaltungsgericht08.02.2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-08
Aktenzeichen: 5 B 1701/21 und 5 E 900/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0208.5B1701.21UND5E900.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Oktober 2021 wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz und die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.
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