Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-07, 8 A 2916/21

8 A 2916/21Verwaltungsgericht07.02.2023

Regest

Zur (fehlenden) Klagebefugnis einer Immobilienverwaltungsgesellschaft, die sich als Eigentümerin eines in einem Gewerbegebiet mit bisher schon geltender Tempo 30-Regelung gelegenen Grundstücks gegen die verkehrsrechtliche Anordnung einer (atypischen) Fahrradstraße wendet, bei der nach Maßgabe von Zusatzzeichen jeglicher Kraftfahrzeugverkehr weiterhin zulässig ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 A 2916/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-07

Aktenzeichen: 8 A 2916/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0207.8A2916.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: GG Art 2 Abs 1; GG Art 12 Abs 1; GG Art 14 Abs 1; GG Art 19 Abs 4; StVO § 45 Abs 1; StVO § 45 Abs 9; VwGO § 42 Abs 2

Leitsätze

Zur (fehlenden) Klagebefugnis einer Immobilienverwaltungsgesellschaft, die sich als Eigentümerin eines in einem Gewerbegebiet mit bisher schon geltender Tempo 30-Regelung gelegenen Grundstücks gegen die verkehrsrechtliche Anordnung einer (atypischen) Fahrradstraße wendet, bei der nach Maßgabe von Zusatzzeichen jeglicher Kraftfahrzeugverkehr weiterhin zulässig ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,‑ Euro festgesetzt.

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