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6 B 943/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-06, 6 B 943/22
6 B 943/22Verwaltungsgericht06.02.2023
Erfolglose Beschwerde einer Rechtsreferendarin, deren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entlassung aus dem juristischen Vorbereitungsdienst gerichtet ist. Zur fehlenden Würdigkeit im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zehn Fällen.
Entscheidungsdatum: 2023-02-06
Aktenzeichen: 6 B 943/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0206.6B943.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: JAG NRW §30 Abs. 4 Nr. 1
Erfolglose Beschwerde einer Rechtsreferendarin, deren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entlassung aus dem juristischen Vorbereitungsdienst gerichtet ist.
Zur fehlenden Würdigkeit im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zehn Fällen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.
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