Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-03, 7 D 298/21.AK

7 D 298/21.AKVerwaltungsgericht03.02.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 7 D 298/21.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-03

Aktenzeichen: 7 D 298/21.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0203.7D298.21AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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