Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-31, 16 E 703/22

16 E 703/22Verwaltungsgericht31.01.2023

Regest

Der in § 146 Abs. 2 VwGO für den Fall der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorgesehene Beschwerdeausschluss umfasst auch den Fall, dass eine Bewilligung nur gegen Ratenzahlung erfolgt ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 16 E 703/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-31

Aktenzeichen: 16 E 703/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0131.16E703.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Normen: VwGO § 146 Abs. 2

Leitsätze

Der in § 146 Abs. 2 VwGO für den Fall der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorgesehene Beschwerdeausschluss umfasst auch den Fall, dass eine Bewilligung nur gegen Ratenzahlung erfolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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