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16 E 703/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-31, 16 E 703/22
16 E 703/22Verwaltungsgericht31.01.2023
Der in § 146 Abs. 2 VwGO für den Fall der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorgesehene Beschwerdeausschluss umfasst auch den Fall, dass eine Bewilligung nur gegen Ratenzahlung erfolgt ist.
Entscheidungsdatum: 2023-01-31
Aktenzeichen: 16 E 703/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0131.16E703.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: VwGO § 146 Abs. 2
Der in § 146 Abs. 2 VwGO für den Fall der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorgesehene Beschwerdeausschluss umfasst auch den Fall, dass eine Bewilligung nur gegen Ratenzahlung erfolgt ist.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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