Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-31, 13 B 155/22

13 B 155/22Verwaltungsgericht31.01.2023

Regest

Das Angebot eines Dauerschuldverhältnisses im Rahmen eines Premium-Dienstes (hier: Abonnement für Ratgeberprodukte und Beratungsdienstleistungen) muss die Höchstpreisgrenze des § 112 Abs. 2 TKG einhalten.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 B 155/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-31

Aktenzeichen: 13 B 155/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0131.13B155.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Normen: TKG 2021 § 109; TKG 2021 § 110; TKG 2021 § 112; TKG 2021 § 122; TKG 2021 § 123 Abs. 5 Satz 1

Leitsätze

Das Angebot eines Dauerschuldverhältnisses im Rahmen eines Premium-Dienstes (hier: Abonnement für Ratgeberprodukte und Beratungsdienstleistungen) muss die Höchstpreisgrenze des § 112 Abs. 2 TKG einhalten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.

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