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13 B 155/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-31, 13 B 155/22
13 B 155/22Verwaltungsgericht31.01.2023
Das Angebot eines Dauerschuldverhältnisses im Rahmen eines Premium-Dienstes (hier: Abonnement für Ratgeberprodukte und Beratungsdienstleistungen) muss die Höchstpreisgrenze des § 112 Abs. 2 TKG einhalten.
Entscheidungsdatum: 2023-01-31
Aktenzeichen: 13 B 155/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0131.13B155.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: TKG 2021 § 109; TKG 2021 § 110; TKG 2021 § 112; TKG 2021 § 122; TKG 2021 § 123 Abs. 5 Satz 1
Das Angebot eines Dauerschuldverhältnisses im Rahmen eines Premium-Dienstes (hier: Abonnement für Ratgeberprodukte und Beratungsdienstleistungen) muss die Höchstpreisgrenze des § 112 Abs. 2 TKG einhalten.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
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