projekte
12 A 750/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-31, 12 A 750/20
12 A 750/20Verwaltungsgericht31.01.2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-31
Aktenzeichen: 12 A 750/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0131.12A750.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Den Beteiligten wird zur Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 125 Abs. 1, § 106 Satz 2 VwGO folgender Vergleichsvorschlag unterbreitet:
a) Das Einkommen aus der angegebenen Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin der Z. GmbH wird als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit mit einem möglichen Werbungskostenabzug und nicht als Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung berücksichtigt. Dabei wird nur das Grundgehalt von 300 Euro/Monat als Einkommen angesetzt, nicht hingegen die pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüsse, die jedoch von den für Fahrten zur Arbeitsstätte anfallenden Werbungskosten in Abzug zu bringen sind, so dass für alle Bewilligungszeiträume im Hinblick auf die nichtselbständige Tätigkeit als Geschäftsführerin nur die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro berücksichtigt wird.
b) Gewinne der Z. GmbH in den Bewilligungszeiträumen werden nicht tatsächlich oder - über den Tatbestand des § 21 Nr. 3 WoGG - fiktiv als Einkommen der Klägerin (aus Kapitalvermögen) angesetzt.
c) Es wird in den Bewilligungszeiträumen nur ein Abzug nach § 16 Satz 1 Nr. 2 WoGG für Krankenversicherungsbeiträge, nicht aber nach § 16 Satz 1 Nr. 1 WoGG für Steuern vom Einkommen vorgenommen.
d) Ausgehend von grundsätzlich zwölf Monate umfassenden Bewilligungszeiträumen, von den Zeitpunkten der Antragstellungen der Klägerin und der zwischenzeitlichen Änderung der von ihr für die betreffende Wohnung zu entrichtenden Miete werden folgende Bewilligungszeiträume zugrunde gelegt:
e) Unter Berücksichtigung der Neubescheidungszusage der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2017 zum Verfahren 21 K 7884/15 werden für die Zeiträume BWZ1 und BWZ2 entsprechend dem vom Verwaltungsgericht gewählten Ansatz die Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt, die im Zeitpunkt der Zusage feststanden bzw. zu erwarten waren. Beim Renteneinkommen werden dementsprechend die im Bewilligungszeitraum tatsächlich bezogenen Renten (einschließlich der jeweiligen Erhöhung ab Juli) angesetzt, also 6.486,86 Euro für den BWZ1 und 6.739,36 Euro für den BWZ2, jeweils abzüglich 102 Euro Werbungskostenpauschale. Hinsichtlich der ab August 2015 aufgenommenen Geschäftsführertätigkeit der Klägerin fließen im BWZ1 (Mai 2015 bis April 2016) neun Monatsgehälter (August 2015 bis April 2016), also insgesamt 2.700 Euro, im BWZ2 (Mai 2016 bis April 2017) zwölf Monatsgehälter, also 3.600 Euro, in das zu berücksichtigende Jahreseinkommen ein, wovon jeweils ein voller Abzug der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro vorzunehmen ist.
f) Für den BWZ3 wird das erwartete Jahreseinkommen, von dem nach § 13 Abs. 2 WoGG das monatliche Einkommen zu berechnen ist, jeweils ausgehend von Verhältnissen im Mai 2017 ermittelt, womit - ausgehend von der Rentenhöhe ab Juli 2016 - ein zu erwartendes Jahres-Renteneinkommen i. H. v. 6.785,40 Euro (12 x 565,45 Euro Bruttorente) abzgl. 102 Euro Werbungskosten anzusetzen ist. Das erwartete Jahreseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit ist mit 3.600 Euro abzgl. 1.000 Euro Werbungskosten zu berücksichtigen.
g) Die anzusetzende monatliche Miethöhe beträgt für sämtliche Bewilligungszeiträume 403,00 Euro, wovon 44,00 Euro für die Betriebskosten der zentralen Heizung in Abzug zu bringen sind.
Die Klägerin verzichtet auf die Geltendmachung von Zinsen auf ihren Wohngeldanspruch.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen (wozu nach der mit dem Abschluss des Vergleichs nicht unwirksam werdenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten auch die Kosten des Vorverfahrens gehören) werden zu 1/3 von der Klägerin und zu 2/3 von der Beklagten getragen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.