Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-30, 9 B 1056/22

9 B 1056/22Verwaltungsgericht30.01.2023

Regest

Bei einer an einen Obdachlosen gerichteten „Umsetzungs- und Räumungsverfügung“, die in erster Linie eine ordnungsbehördliche bzw. gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme darstellt, kommt als Anspruchsgrundlage für ein Begehren auf Zuweisung einer anderen, zumutbaren Unterkunft (jedenfalls auch) § 14 Abs. 1 OBG NRW in Betracht. Dass mögliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf zumutbare Unterbringung neben § 14 Abs. 1 OBG NRW auch § 3 Abs. 1 AsylbLG ist, ändert trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes nichts an der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten. Ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für zumindest einen Klagegrund gegeben, hat es über eine rechtswegfremde Anspruchsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mitzuentscheiden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 9 B 1056/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-30

Aktenzeichen: 9 B 1056/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0130.9B1056.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Normen: VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; OBG NRW § 14 Abs. 1; AsylbLG § 3 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a

Leitsätze

Bei einer an einen Obdachlosen gerichteten „Umsetzungs- und Räumungsverfügung“, die in erster Linie eine ordnungsbehördliche bzw. gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme darstellt, kommt als Anspruchsgrundlage für ein Begehren auf Zuweisung einer anderen, zumutbaren Unterkunft (jedenfalls auch) § 14 Abs. 1 OBG NRW in Betracht.

Dass mögliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf zumutbare Unterbringung neben § 14 Abs. 1 OBG NRW auch § 3 Abs. 1 AsylbLG ist, ändert trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes nichts an der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten.

Ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für zumindest einen Klagegrund gegeben, hat es über eine rechtswegfremde Anspruchsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mitzuentscheiden.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q. K. aus C. wird abgelehnt.

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