Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-27, 19 A 3507/20

19 A 3507/20Verwaltungsgericht27.01.2023

Regest

Sowohl die Frage, wann eine Beförderung durch die Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, als auch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW hängt von den individuellen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa den beruflichen und finanziellen Belastungen einer Familie, der individuellen Behinderung des zu befördernden Kindes oder dem konkreten Schulweg.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3507/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-27

Aktenzeichen: 19 A 3507/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0127.19A3507.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchfkVO NRW § 16

Leitsätze

Sowohl die Frage, wann eine Beförderung durch die Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, als auch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW hängt von den individuellen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa den beruflichen und finanziellen Belastungen einer Familie, der individuellen Behinderung des zu befördernden Kindes oder dem konkreten Schulweg.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.721,50 Euro festgesetzt.

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