Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-24, 22 B 1339/22.AK

22 B 1339/22.AKVerwaltungsgericht24.01.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 22 B 1339/22.AK — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-24

Aktenzeichen: 22 B 1339/22.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0124.22B1339.22AK.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Senat

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 D 272/21.AK gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Juni 2021 wirdwiederhergestellt, soweit darin der Betrieb der am 21. Januar 2014 unter dem Az. 01418-10-14 genehmigten Windenergieanlage ENERCON E-82 E2 (G01) in den folgenden Windrichtungssektoren (0° = geografisch Nord) eingeschränkt wird: 305,5 ± 10,5 (295 - 316; in der Ordnungsverfügung offensichtlich irrtümlich mit „16“ bezeichnet), 134,5 ± 10,5 (124 - 145), 268 ± 7 (261 - 275).

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt.

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