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6 A 3648/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-17, 6 A 3648/20
6 A 3648/20Verwaltungsgericht17.01.2023
Ein Beamter, der Wechselschichtdienst leistet, hat keinen Anspruch auf Gewährung von Sonderlaub für die Betreuung eines erkrankten Kindes nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 FrUrlV NRW, wenn ihm für die in Rede stehenden Tage zuvor bereits Dienstbefreiung nach § 9 Abs. 1 AZVO NRW gewährt worden ist.
Entscheidungsdatum: 2023-01-17
Aktenzeichen: 6 A 3648/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0117.6A3648.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6.Senat
Normen: FrUrlV NRW § 33 Abs. 1; AZVO NRW § 9
Ein Beamter, der Wechselschichtdienst leistet, hat keinen Anspruch auf Gewährung von Sonderlaub für die Betreuung eines erkrankten Kindes nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 FrUrlV NRW, wenn ihm für die in Rede stehenden Tage zuvor bereits Dienstbefreiung nach § 9 Abs. 1 AZVO NRW gewährt worden ist.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. November 2020 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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