Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-09, 5 B 14/23

5 B 14/23Verwaltungsgericht09.01.2023

Regest

Wird die Ausführung einer aufsichtsrechtlichen Weisung zum ordnungsbehördlichen Einschreiten vom Weisungsempfänger (hier: Bürgermeister) endgültig verweigert, kann die Aufsichtsbehörde von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, ohne den Ablauf einer dem Weisungsempfänger ursprünglich gesetzten Frist abzuwarten. Das staatliche Gewaltmonopol ist jenseits der von Art. 20 Abs. 4 GG abschließend umschriebenen Ausnahmesituationen keiner Relativierung durch jegliche Formen des zivilen Ungehorsams zugänglich. Die zulässige Dauer einer Platzverweisung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW) hängt von der Art der konkreten Gefahr im Einzelfall ab. Im Einzelfall einer zeitaufwändigen Räumung zur Gefahrenabwehr kann ein Platzverweis von rund sieben Wochen noch „vorübergehend“ sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 14/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-09

Aktenzeichen: 5 B 14/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0109.5B14.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5.Senat

Normen: OBG NRW § 24 Abs. 1 Nr. 12; PolG NRW § 34 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Wird die Ausführung einer aufsichtsrechtlichen Weisung zum ordnungsbehördlichen Einschreiten vom Weisungsempfänger (hier: Bürgermeister) endgültig verweigert, kann die Aufsichtsbehörde von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, ohne den Ablauf einer dem Weisungsempfänger ursprünglich gesetzten Frist abzuwarten.

Das staatliche Gewaltmonopol ist jenseits der von Art. 20 Abs. 4 GG abschließend umschriebenen Ausnahmesituationen keiner Relativierung durch jegliche Formen des zivilen Ungehorsams zugänglich.

Die zulässige Dauer einer Platzverweisung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW) hängt von der Art der konkreten Gefahr im Einzelfall ab.

Im Einzelfall einer zeitaufwändigen Räumung zur Gefahrenabwehr kann ein Platzverweis von rund sieben Wochen noch „vorübergehend“ sein.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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