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4 E 908/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-30, 4 E 908/22
4 E 908/22Verwaltungsgericht30.12.2022
1. Mit einer im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Veröffentlichungspflicht lässt sich ein entsprechendes subjektives Recht für jedermann nicht begründen. 2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die verwaltungsinternen Erlasse, die die Gerichte verpflichten, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, dienten nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner.
Entscheidungsdatum: 2022-12-30
Aktenzeichen: 4 E 908/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1230.4E908.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1 Alt. 1
Mit einer im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Veröffentlichungspflicht lässt sich ein entsprechendes subjektives Recht für jedermann nicht begründen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die verwaltungsinternen Erlasse, die die Gerichte verpflichten, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, dienten nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7.12.2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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