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19 B 997/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-30, 19 B 997/22
19 B 997/22Verwaltungsgericht30.12.2022
Die Eltern eines schulpflichtigen Kindes verletzen ihre Verantwortung für die regel-mäßige Unterrichtsteilnahme ihres Kindes aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, wenn sie allein ihm die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen.
Entscheidungsdatum: 2022-12-30
Aktenzeichen: 19 B 997/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1230.19B997.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 40 Abs 2 S 2 Halbs 1; SchulG NRW § 41 Abs 1 S 2
Die Eltern eines schulpflichtigen Kindes verletzen ihre Verantwortung für die regel-mäßige Unterrichtsteilnahme ihres Kindes aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, wenn sie allein ihm die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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