Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-29, 6 B 1127/22

6 B 1127/22Verwaltungsgericht29.12.2022

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Leitenden Regierungsdirektors in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Entscheidung des Dienstherrn, als konstitutives Anforderungsmerkmal für die Leitung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen einen fachspezifischen Studienabschluss (Informatik oder Wirtschaftsinformatik) vorzusehen und daneben keine anderen Qualifikationen als gleichwertig zu akzeptieren, beruht auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1127/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-29

Aktenzeichen: 6 B 1127/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1229.6B1127.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art. 33 Abs. 2

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Leitenden Regierungsdirektors in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Die Entscheidung des Dienstherrn, als konstitutives Anforderungsmerkmal für die Leitung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen einen fachspezifischen Studienabschluss (Informatik oder Wirtschaftsinformatik) vorzusehen und daneben keine anderen Qualifikationen als gleichwertig zu akzeptieren, beruht auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

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