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6 A 2600/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-29, 6 A 2600/20
6 A 2600/20Verwaltungsgericht29.12.2022
1. Erfolgloser Zulassungsantrag eines ehemaligen Kommissaranwärters, dessen Klage auf die Feststellung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gerichtet ist. 2. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b VAPPol II Bachelor in der bis zum 30.5.2022 geltenden Fassung endet das Beamtenverhältnis für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Auf die Rechtmäßigkeit der dem Realakt zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung kommt es für den Eintritt der Beendigungswirkung nicht an. Sie bleibt auch dann unangetastet, wenn die Prüfungsentscheidung erfolgreich angegriffen oder aufgehoben worden ist.
Entscheidungsdatum: 2022-12-29
Aktenzeichen: 6 A 2600/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1229.6A2600.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 22 Abs. 4; VAPPol II Bachelor a. F. § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
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