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4 B 1310/22, 4 E 878/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-15, 4 B 1310/22, 4 E 878/22
4 B 1310/22, 4 E 878/22Verwaltungsgericht15.12.2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-15
Aktenzeichen: 4 B 1310/22, 4 E 878/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1215.4B1310.22.4E878.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2022 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2022 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei.
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