Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-15, 15 E 792/22

15 E 792/22Verwaltungsgericht15.12.2022

Regest

1. Auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 VwVfG NRW (Gefahr in Verzug) vorliegen, entfällt die Anhörungspflicht nicht ohne weiteres kraft Gesetzes, sondern erst aufgrund einer ausreichenden Ermessensbetätigung der Behörde. 2. Die Heilung eines Anhörungsmangels erfolgt nicht bereits durch bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, sondern setzt darüber hinaus voraus, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht, sich also nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken. 3. Der Umstand, dass eine Heilung des Anhörungsmangels noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, vermag am vorläufigen Befund der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Eilverfahren nichts zu ändern. Insofern begründet zwar nicht allein der Anhörungsmangel in diesem Verfahren zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigungsfähige überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Allerdings ist aufgrund der Ungewissheit der zukünftigen Heilung des Anhörungsmangels jedenfalls von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen. 4.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 E 792/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-15

Aktenzeichen: 15 E 792/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1215.15E792.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: VwVfG NRW § 28 Abs. 1; VwVfG NRW § 28 Abs. 2; VwVfG NRW § 45 Abs. 1 Nr. 3; VwVfG NRW § 45 Abs. 2; VwVfG NRW § 46; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1

Leitsätze

    1. Auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 VwVfG NRW (Gefahr in Verzug) vorliegen, entfällt die Anhörungspflicht nicht ohne weiteres kraft Gesetzes, sondern erst aufgrund einer ausreichenden Ermessensbetätigung der

Behörde.

    1. Die Heilung eines Anhörungsmangels erfolgt nicht bereits durch bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, sondern setzt darüber hinaus voraus, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht, sich also nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken.
    1. Der Umstand, dass eine Heilung des Anhörungsmangels noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, vermag am vorläufigen Befund der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Eilverfahren nichts zu ändern. Insofern begründet zwar nicht allein der Anhörungsmangel in diesem Verfahren zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigungsfähige überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Allerdings ist aufgrund der Ungewissheit der zukünftigen Heilung des Anhörungsmangels jedenfalls von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet.

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