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4 E 858/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-14, 4 E 858/21
4 E 858/21Verwaltungsgericht14.12.2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-14
Aktenzeichen: 4 E 858/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1214.4E858.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.9.2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
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