Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-12, 15 A 2689/20

15 A 2689/20Verwaltungsgericht12.12.2022

Regest

1. Das Akteneinsichtsrecht aus § 55 Abs. 4 GO NRW kann durch zumindest gleichrangige gesetzliche Regelungen über den Schutz von Daten - etwa durch das Steuergeheimnis aus § 30 Abs. 1 und 2 AO oder gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflichten - beschränkt oder sogar ausgeschlossen werden. 2. Die Vorschrift des § 113 Abs. 5 Satz 1 GO NRW begründet eine Berichtspflicht i. S. d. § 394 AktG und ist mit dem vorrangigen Bundesrecht des Aktiengesetzes vereinbar. Entgegen einer verbreiteten Meinung lässt sich § 394 AktG nicht entnehmen, dass Bestimmungen nach Satz 3, mit denen eine Berichtspflicht begründet wird, ein besonderes Maß an Vertraulichkeit gewährleisten müssen und dies bei einer größeren Zahl von Berichtsempfängern (etwa allen Ratsmitgliedern einer Gemeinde) von vornherein nicht der Fall sein könne. 3. Die Berichtspflicht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 GO NRW erstreckt sich auf alle Ange-legenheiten von besonderer Bedeutung, wobei Letztere aus Sicht der Gemeinde, nicht des jeweiligen Unternehmens zu bewerten ist. Von besonderer Bedeutung für die Gemeinde sind jedenfalls diejenigen Angelegenheiten, die nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben zwingend einer Entscheidung des Rates bedürfen. 4. Der Rat ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 GO NRW so frühzeitig zu unterrichten, dass ihm eine Willensbildung und eine diesbezügliche Einflussnahme noch möglich ist, er mithin die Gelegenheit hat, durch sein in § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW geregeltes Weisungsrecht Einfluss auf die in den betreffenden Gremien anstehenden Entscheidungen ausüben zu können. 5. Wird eine frühzeitige Unterrichtung versäumt, lässt dies die Notwendigkeit einer späteren Information des Rates - auch wenn sich die „Angelegenheit“ erledigt hat - nicht entfallen. Anderenfalls könnten sich die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden im Aufsichtsrat durch Untätigkeit und Zeitablauf ihrer Berichtspflicht entziehen, was dem Zweck des Gesetzes erkennbar zuwiderliefe.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 2689/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-12

Aktenzeichen: 15 A 2689/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1212.15A2689.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: VwGO § 127; GO NRW § 55 Abs. 4; GO NRW § 113 Abs. 5; AktG § 116; AktG § 93; AktG § 394; AktG § 395

Leitsätze

    1. Das Akteneinsichtsrecht aus § 55 Abs. 4 GO NRW kann durch zumindest gleichrangige gesetzliche Regelungen über den Schutz von Daten - etwa durch das Steuergeheimnis aus § 30 Abs. 1 und 2 AO oder gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflichten - beschränkt oder sogar ausgeschlossen werden.
    1. Die Vorschrift des § 113 Abs. 5 Satz 1 GO NRW begründet eine Berichtspflicht i. S. d. § 394 AktG und ist mit dem vorrangigen Bundesrecht des Aktiengesetzes vereinbar. Entgegen einer verbreiteten Meinung lässt sich § 394 AktG nicht entnehmen, dass Bestimmungen nach Satz 3, mit denen eine Berichtspflicht begründet wird, ein besonderes Maß an Vertraulichkeit gewährleisten müssen und dies bei einer größeren Zahl von Berichtsempfängern (etwa allen Ratsmitgliedern einer Gemeinde) von vornherein nicht der Fall sein könne.
    1. Die Berichtspflicht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 GO NRW erstreckt sich auf alle Ange-legenheiten von besonderer Bedeutung, wobei Letztere aus Sicht der Gemeinde, nicht des jeweiligen Unternehmens zu bewerten ist. Von besonderer Bedeutung für die Gemeinde sind jedenfalls diejenigen Angelegenheiten, die nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben zwingend einer Entscheidung des Rates bedürfen.
    1. Der Rat ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 GO NRW so frühzeitig zu unterrichten, dass ihm eine Willensbildung und eine diesbezügliche Einflussnahme noch möglich ist, er mithin die Gelegenheit hat, durch sein in § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW geregeltes Weisungsrecht Einfluss auf die in den betreffenden Gremien anstehenden Entscheidungen ausüben zu können.
    1. Wird eine frühzeitige Unterrichtung versäumt, lässt dies die Notwendigkeit einer späteren Information des Rates - auch wenn sich die „Angelegenheit“ erledigt hat - nicht entfallen. Anderenfalls könnten sich die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden im Aufsichtsrat durch Untätigkeit und Zeitablauf ihrer Berichtspflicht entziehen, was dem Zweck des Gesetzes erkennbar zuwiderliefe.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt und ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. August 2020 wirkungslos.

Im Übrigen wird das Urteil geändert. Unter Zurückweisung seiner Berufung wird der Beklagte auf die Anschlussberufungen der Klägerinnen zu 2. und 3. verurteilt, der Klägerin zu 2. durch das Ratsmitglied H. und der Klägerin zu 3. durch das Ratsmitglied T. Einsicht in das an den Beklagten adressierte Schreiben des Beteiligungsmanagements der Stadt N. vom 28. Mai 2018 zu TOP 5 der Aufsichtsratssitzung der NEW AG vom Juni 2018 zu gewähren, soweit nicht andere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Informationen über vertrauliche Berichte und Beratungen enthalten sind.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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