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1 A 258/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-09, 1 A 258/21
1 A 258/21Verwaltungsgericht09.12.2022
Der Beihilfeausschluss des § 3 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 BVO NRW ist wirksam. Er beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Regelung verstößt auch sonst nicht gegen Verfassungsrecht.
Entscheidungsdatum: 2022-12-09
Aktenzeichen: 1 A 258/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1209.1A258.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: BVO NRW §3 Abs.6 S.1 Hs.1; GG Art.80 Abs.1 S.1; GG Art.3; GG Art.6; LBG NRW §75 Abs.8 S.1
Der Beihilfeausschluss des § 3 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 BVO NRW ist wirksam. Er beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Regelung verstößt auch sonst nicht gegen Verfassungsrecht.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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