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8 B 660/22.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-08, 8 B 660/22.AK
8 B 660/22.AKVerwaltungsgericht08.12.2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-08
Aktenzeichen: 8 B 660/22.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1208.8B660.22AK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 D 113/22.AK gegen die drei Bescheide des Antragsgegners vom 25. April 2022 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 60.825,- Euro festgesetzt.
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