Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-06, 18 B 1203/22

18 B 1203/22Verwaltungsgericht06.12.2022

Regest

60c AufenthG verdrängt als lex specialis in seinem Anwendungsbereich § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Daher kann allein das Absolvieren einer Berufsausbildung die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (regelmäßig) nicht rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1203/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-06

Aktenzeichen: 18 B 1203/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1206.18B1203.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 3; AufenthG § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze

  • 60c AufenthG verdrängt als lex specialis in seinem Anwendungsbereich § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Daher kann allein das Absolvieren einer Berufsausbildung die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (regelmäßig) nicht rechtfertigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

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