Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-01, 4 B 1236/22.NE

4 B 1236/22.NEVerwaltungsgericht01.12.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 1236/22.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-01

Aktenzeichen: 4 B 1236/22.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1201.4B1236.22NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

    1. Der Vollzug von § 1 der Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 16.11.2022 wird im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt, soweit danach die Öffnung von Verkaufsstellen am 4.12.2022 auch in dem in Anlage 2 zur Verordnung (Amtsblatt der Stadt Gladbeck, Ausgabe 17/22 vom 18.11.2022, Seite 7) grün markierten Bereich gestattet ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
    1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. unverzüglich auf ihrer Internetseite bekanntzugeben.
    1. Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
    1. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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