Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-29, 4 A 2856/18

4 A 2856/18Verwaltungsgericht29.11.2022

Regest

1. Nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG i. V. m. § 11 Abs. 3 BOStB kann die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag eines Steuerberaters eine Ausnahme von dem Erfordernis, jeweils einen anderen Steuerberater als Leiter einer weiteren Beratungsstelle einzusetzen, insbesondere zulassen, wenn dies aufgrund der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle, des tatsächlichen Geschäftsumfangs, der Art und des Umfangs des Mandantenstammes, der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, der räumlichen Entfernung und Verkehrsanbindung, der technischen Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist. 2. Das Leitererfordernis nach § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle grundsätzlich im Sinne einer abstrakten Gefahr die gewissenhafte Berufsausübung eines Steuerberaters gefährde. Die Bundessteuerberaterkammer hat in Wahrnehmung ihrer Regelungsautonomie (vgl. § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 12 StBerG) in § 11 Abs. 3 BOStB Bewertungskriterien bestimmt, die bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob die Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten im Einzelfall ausgeschlossen ist. 3. Ergibt die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG erforderliche Einzelfallprüfung nach den in § 11 Abs. 3 BOStB festgelegten Bewertungskriterien, dass eine konkrete Gefährdung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, besteht ein Anspruch auf die Zulassung der Ausnahme. Insofern ist der zuständigen Steuerberaterkammer kein Ermessensspielraum mehr eröffnet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 2856/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-29

Aktenzeichen: 4 A 2856/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1129.4A2856.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: StBerG § 34 Abs. 2 Satz 4; BOStB § 11 Abs. 3; VwVfG NRW § 40

Leitsätze

    1. Nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG i. V. m. § 11 Abs. 3 BOStB kann die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag eines Steuerberaters eine Ausnahme von dem Erfordernis, jeweils einen anderen Steuerberater als Leiter einer weiteren Beratungsstelle einzusetzen, insbesondere zulassen, wenn dies aufgrund der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle, des tatsächlichen Geschäftsumfangs, der Art und des Umfangs des Mandantenstammes, der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, der räumlichen Entfernung und Verkehrsanbindung, der technischen Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist.
    1. Das Leitererfordernis nach § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle grundsätzlich im Sinne einer abstrakten Gefahr die gewissenhafte Berufsausübung eines Steuerberaters gefährde. Die Bundessteuerberaterkammer hat in Wahrnehmung ihrer Regelungsautonomie (vgl. § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 12 StBerG) in § 11 Abs. 3 BOStB Bewertungskriterien bestimmt, die bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob die Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten im Einzelfall ausgeschlossen ist.
    1. Ergibt die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG erforderliche Einzelfallprüfung nach den in § 11 Abs. 3 BOStB festgelegten Bewertungskriterien, dass eine konkrete Gefährdung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, besteht ein Anspruch auf die Zulassung der Ausnahme. Insofern ist der zuständigen Steuerberaterkammer kein Ermessensspielraum mehr eröffnet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8.5.2017 verpflichtet, dem Kläger die begehrte Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für die weitere Beratungsstelle in 00000 J. , V. Straße 0, für zwei Jahre zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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