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22 A 1184/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-29, 22 A 1184/18
22 A 1184/18Verwaltungsgericht29.11.2022
1. Die den Betrieb von Windenergieanlagen an Land betreffende Sondervorschrift des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG findet im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (erstmalig) Anwendung, wenn der Vorhabenträger dies nach § 74 Abs. 5 BNatSchG verlangt. 2. Nach § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG und dem dort vorausgesetzten Abstand zum Brutplatz genügt zur Herabsetzung des Tötungsrisikos für den Rotmilan unter die Signifikanzschwellle in der Regel bereits eine der dort aufgeführten Schutzmaßnahmen. Dabei kann es sich auch um eine Abschaltung bei landwirtschaftlichen Ereignissen handeln, die nicht derjenigen nach Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG entspricht, aber fachlich anerkannt und gleichwertig ist. 3. Es ist nicht zu beanstanden, dass weder der Mäusebussard noch die Feldlerche in Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt sind. Diese gesetzliche Einschätzung ist vielmehr jedenfalls naturschutzfachlich vertretbar. 4. Die Beurteilung der Störempfindlichkeit der Wachtel gegenüber Windenergieanlagen richtet sich nicht nach Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG, weil dessen Anwendungsbereich insoweit nicht eröffnet ist. Auch für diese Art ist aber die Annahme einer fehlenden Windenergieempfindlichkeit jedenfalls naturschutzfachlich vertretbar. 5. Für den Mornellregenpfeifer kann je nach den konkreten Umständen naturschutzfachlich vertretbar von einer Meidedistanz gegenüber Windenergieanlagen von 500 m ausgegangen werden. 6. Im Rahmen der Prüfung der Verfüg- und Erreichbarkeit von alternativen Rastflächen des Mornellregenpfeifers „im räumlichen Zusammenhang“ gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG ist auch dessen spezifisches Verhalten beim Anflug auf einen Rastplatz in den Blick zu nehmen. 7. Dass nach dem Ausnahmegrund des § 45 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 45b Abs. 8 Nr. 1 BNatSchG der Betrieb von Windenergieanlagen der öffentlichen Sicherheit dient, begegnet angesichts der aktuell besonders gefährdeten Sicherung der Energieversorgung auch in unionsrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. 8. Für die Prüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG, ob innerhalb eines Radius von 20 Kilometern um das Vorhaben zumutbare Alternativen nicht gegeben sind, ist aufgrund der zwangsläufig vorhandenen, im Tatsächlichen liegenden Schwierigkeiten allein der Maßstab der Plausibilität anzulegen.
Entscheidungsdatum: 2022-11-29
Aktenzeichen: 22 A 1184/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1129.22A1184.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Senat
Normen: BImSchG § 6, BImSchG § 10, 9. BImSchV § 8 Abs. 2 Satz 3,; BNatSchG § 6 Abs. 2, BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1, BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2, BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 3, BNatSchG § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, BNatSchG § 45 Abs. 7; BNatSchG § 45b, BauGB § 6 Abs. 5, BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3, BauGB-AG NRW § 2, EEG § 2
Das auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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