Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-28, 19 A 3060/21.A

19 A 3060/21.AVerwaltungsgericht28.11.2022

Regest

Gerade auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie hängt die Frage, ob ein zurückkehrender äthiopischer Staatsangehöriger am Ort seiner Rückkehr durch eigene Arbeit sein und seiner Familienangehörigen Existenzminimum sichern kann, von einer Vielzahl individueller Umstände ab, die sich einer generalisierenden Klärung in einem Berufungsverfahren größtenteils entziehen (Schulbildung, berufliche Ausbildung, Sprachkenntnisse, sonstige erwerbsbezogene Fähigkeiten, Alter, Gesundheitszustand, unterstützende Familien- und Sozialstrukturen, ggf. auch Geschlecht).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3060/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-28

Aktenzeichen: 19 A 3060/21.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1128.19A3060.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

Leitsätze

Gerade auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie hängt die Frage, ob ein zurückkehrender äthiopischer Staatsangehöriger am Ort seiner Rückkehr durch eigene Arbeit sein und seiner Familienangehörigen Existenzminimum sichern kann, von einer Vielzahl individueller Umstände ab, die sich einer generalisierenden Klärung in einem Berufungsverfahren größtenteils entziehen (Schulbildung, berufliche Ausbildung, Sprachkenntnisse, sonstige erwerbsbezogene Fähigkeiten, Alter, Gesundheitszustand, unterstützende Familien- und Sozialstrukturen, ggf. auch Geschlecht).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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