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19 A 3060/21.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-28, 19 A 3060/21.A
19 A 3060/21.AVerwaltungsgericht28.11.2022
Gerade auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie hängt die Frage, ob ein zurückkehrender äthiopischer Staatsangehöriger am Ort seiner Rückkehr durch eigene Arbeit sein und seiner Familienangehörigen Existenzminimum sichern kann, von einer Vielzahl individueller Umstände ab, die sich einer generalisierenden Klärung in einem Berufungsverfahren größtenteils entziehen (Schulbildung, berufliche Ausbildung, Sprachkenntnisse, sonstige erwerbsbezogene Fähigkeiten, Alter, Gesundheitszustand, unterstützende Familien- und Sozialstrukturen, ggf. auch Geschlecht).
Entscheidungsdatum: 2022-11-28
Aktenzeichen: 19 A 3060/21.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1128.19A3060.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Gerade auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie hängt die Frage, ob ein zurückkehrender äthiopischer Staatsangehöriger am Ort seiner Rückkehr durch eigene Arbeit sein und seiner Familienangehörigen Existenzminimum sichern kann, von einer Vielzahl individueller Umstände ab, die sich einer generalisierenden Klärung in einem Berufungsverfahren größtenteils entziehen (Schulbildung, berufliche Ausbildung, Sprachkenntnisse, sonstige erwerbsbezogene Fähigkeiten, Alter, Gesundheitszustand, unterstützende Familien- und Sozialstrukturen, ggf. auch Geschlecht).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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