Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-23, 18 A 1507/22

18 A 1507/22Verwaltungsgericht23.11.2022

Regest

1. Ein erheblicher Grund, der eine Terminverlegung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO rechtfertigt, kann vorliegen, wenn ein Prozessbevollmächtigter geltend macht, er habe einen unaufschiebbaren Arzttermin wahrzunehmen. In einem solchen Verlegungsantrag muss grundsätzlich das Stattfinden des Arzttermins belegt und dargetan werden, dass es sich um eine akute Erkrankung handelt und aus welchen Gründen eine Verlegung des Arzttermins nicht möglich sein soll. 2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor, wenn einem Kläger vor der Entscheidung über die Klage keine Gelegenheit gegeben wurde, auf die in der mündlichen Verhandlung - in der weder er selbst noch sein Prozessbevollmächtigter zugegen waren - seitens des Beklagten erklärte (teilweise) Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu reagieren.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 A 1507/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-23

Aktenzeichen: 18 A 1507/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1123.18A1507.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 160

Leitsätze

    1. Ein erheblicher Grund, der eine Terminverlegung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO rechtfertigt, kann vorliegen, wenn ein Prozessbevollmächtigter geltend macht, er habe einen unaufschiebbaren Arzttermin wahrzunehmen. In einem solchen Verlegungsantrag muss grundsätzlich das Stattfinden des Arzttermins belegt und dargetan werden, dass es sich um eine akute Erkrankung handelt und aus welchen Gründen eine Verlegung des Arzttermins nicht möglich sein soll.
    1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor, wenn einem Kläger vor der Entscheidung über die Klage keine Gelegenheit gegeben wurde, auf die in der mündlichen Verhandlung - in der weder er selbst noch sein Prozessbevollmächtigter zugegen waren - seitens des Beklagten erklärte (teilweise) Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu reagieren.

Tenor

Der (sinngemäße) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. , O. , wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt

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