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12 B 1151/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-23, 12 B 1151/22
12 B 1151/22Verwaltungsgericht23.11.2022
Entscheidungsdatum: 2022-11-23
Aktenzeichen: 12 B 1151/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1123.12B1151.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 40, 47 Abs. 1 GKG auf 4.470,00 Euro festgesetzt.
Dies entspricht bei ausweislich der Antragsschrift monatlich anfallenden Kosten in Höhe von 1490,00 Euro für die Beschulung an der Y. -Z. schule dem hälftigen Gesamtbetrag der begehrten Kostenübernahme im 1. Schulhalbjahr 2022/23. Die Reduzierung des sich ergebenden Gesamtbetrags (6 x 1490,00 Euro) auf die Hälfte war mit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begehrte Geldleistung bzw. Kostenübernahme angezeigt.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.
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