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2 D 348/21.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-22, 2 D 348/21.NE
2 D 348/21.NEVerwaltungsgericht22.11.2022
Entscheidungsdatum: 2022-11-22
Aktenzeichen: 2 D 348/21.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1122.2D348.21NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Der Bebauungsplan Nr. 19 "Östlicher I. ", N. -H. , der Gemeinde N. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Antragsgegnerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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