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11 A 3457/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-21, 11 A 3457/20
11 A 3457/20Verwaltungsgericht21.11.2022
1. Der verbindliche Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der zur Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke unterbricht die Fünfjahresfrist des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 -, BVerwGE 135, 110). 2. Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Plans durchgeführte Maßnahmen können ein Außerkrafttreten des Plans nach § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW nicht verhindern.
Entscheidungsdatum: 2022-11-21
Aktenzeichen: 11 A 3457/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1121.11A3457.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Der verbindliche Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der zur Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke unterbricht die Fünfjahresfrist des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 -, BVerwGE 135, 110).
Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Plans durchgeführte Maßnahmen können ein Außerkrafttreten des Plans nach § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW nicht verhindern.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 16. November 2004 für den Neubau der Landesstraße 000 (L 000n) - Ortsumgehung I. - außer Kraft getreten ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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