Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-15, 4 B 441/22

4 B 441/22Verwaltungsgericht15.11.2022

Regest

Bei der im örtlichen Interesse erfolgenden Veranstaltung traditioneller Wochenmärkte handelt es sich nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht wegen § 107 Abs. 2 GO NRW nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Rechtssinne. Traditionelle Wochenmärkte mit Alleinstellungscharakter auf den Marktplätzen oder -flächen der jeweiligen Gemeinde oder zumindest des jeweiligen Ortsteils sind als gemeindliche Einrichtungen, die der Wirtschaftsförderung dienen, nach § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GO NRW vollständig aus dem Anwendungsbereich der Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden ausgenommen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 441/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-15

Aktenzeichen: 4 B 441/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1115.4B441.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GG Art. 28, LV NRW Art. 78,; EUV Art. 4 Abs. 2 Satz 1, GewO § 69, GewO § 69a,; GO NRW § 2, GO NRW § 8, GO NRW § 107

Leitsätze

Bei der im örtlichen Interesse erfolgenden Veranstaltung traditioneller Wochenmärkte handelt es sich nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht wegen § 107 Abs. 2 GO NRW nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Rechtssinne. Traditionelle Wochenmärkte mit Alleinstellungscharakter auf den Marktplätzen oder -flächen der jeweiligen Gemeinde oder zumindest des jeweiligen Ortsteils sind als gemeindliche Einrichtungen, die der Wirtschaftsförderung dienen, nach § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GO NRW vollständig aus dem Anwendungsbereich der Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden ausgenommen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.3.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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