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15 B 893/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-14, 15 B 893/22
15 B 893/22Verwaltungsgericht14.11.2022
1. Soweit der Inhaber eines öffentlichen Amtes am politischen Meinungskampf zwischen den politischen Parteien teilnimmt, muss er zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien jeden Rückgriff auf die mit dem Amt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterlassen. Nimmt der Amtsinhaber für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist dieses Handeln im Verhältnis zu den politischen Parteien dem Neutralitätsgebot unterworfen (wie BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 74, 78, Beschluss vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 -, juris Rn. 9). 2. Die amtliche Äußerung eines Bürgermeisters, mit der er seine Unterstützung einer privaten Initiative zum Ausdruck bringt, die das Betreiben eines Bürgerbüros einer politischen Partei in seiner Stadt verhindern will, verstößt gegen das Neutralitätsgebot.
Entscheidungsdatum: 2022-11-14
Aktenzeichen: 15 B 893/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1114.15B893.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; LVerfG NRW Art. 78
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Juli 2022 wird teilweise geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens verpflichtet, den Artikel vom 0. April 2022 „Petition übergeben - Kein Platz in I. für Rechtsextremismus“ von der städtischen Internetseite zu entfernen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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