Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-09, 31 A 1080/21.O

31 A 1080/21.OVerwaltungsgericht09.11.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 31 A 1080/21.O — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-09

Aktenzeichen: 31 A 1080/21.O

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1109.31A1080.21O.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)

Tenor

Die Berufung wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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