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15 A 2441/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-08, 15 A 2441/20
15 A 2441/20Verwaltungsgericht08.11.2022
1. In der Begründung eines kassatorischen Bürgerbegehrens ist insbesondere der Inhalt des angegriffenen Ratsbeschlusses in den Grundzügen aufzuzeigen (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 10 B 11526/21 -, juris Rn. 5). 2. Die zeitlichen Vorgaben des § 26 Abs. 6 GO NRW stellen zwingendes Recht dar und können zwischen den Vertretern eines Bürgerbegehrens und der Gemeinde nicht durch abweichende Absprachen verändert werden (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 2445/97 -, juris Rn. 8 und 14).
Entscheidungsdatum: 2022-11-08
Aktenzeichen: 15 A 2441/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1108.15A2441.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: BVerfGG § 31 Abs. 1; VwVfG NRW § 54; VwVfG NRW § 57; VwVfG NRW § 60; GO NRW § 26 Abs. 2; GO NRW § 26 Abs. 6; GO NRW § 26 Abs. 8
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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