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13 D 51/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-04, 13 D 51/20.NE
13 D 51/20.NEVerwaltungsgericht04.11.2022
Entscheidungsdatum: 2022-11-04
Aktenzeichen: 13 D 51/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1104.13D51.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Die 3. Änderungsatzung zur „Satzung des Kreises T. über die Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11a ÖPNVG NRW“ vom 12. April 2019 und die 4. Änderungssatzung zur „Satzung des Kreises T. über die Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11a ÖPNVG NRW“ vom 30. Juni 2020 werden für unwirksam erklärt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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