Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-11-03, 9 B 1077/22

9 B 1077/22Verwaltungsgericht03.11.2022

Regest

Verstöße von „nicht nur unerheblichem Ausmaß“ im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB sind nur solche Verstöße, die von hinreichendem Gewicht sind, um für die betroffenen Unternehmen potentiell gravierende Folgen zu rechtfertigen. Die tatbestandliche Voraussetzung der Bußgelderwartung oder Sanktionierung wegen einer Straftat muss kumulativ zu derjenigen eines nicht nur unerheblichen (oder wiederholten) Verstoßes vorliegen. Die zuständige Behörde hat eine Prognose über die Verhängung eines Bußgeldes oder die Sanktionierung wegen einer Straftat zu treffen. Die Prognose ist nachvollziehbar zu begründen. Das erfordert regelmäßig auch eine Begründung zum voraussichtlichen Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens einer im Betrieb verantwortlichen Person. Wird auf die Erwartung eines Bußgeldes abgestellt, hat sich die Prognose auch auf die zu erwartende Bußgeldhöhe zu beziehen. Die Prognoseentscheidung der Behörde ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum kommt der Behörde nicht zu. Die Gerichte sind bei der Überprüfung weder an den von der Behörde festgestellten Sachverhalt noch an deren Prognose gebunden. Eine Entscheidung der Behörde „im Benehmen“ mit der zuständigen Staatsanwaltschaft erfordert als schwächste Beteiligungsform nur die Beteiligung der Staatsanwaltschaft in dem Sinne, dass diese Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 9 B 1077/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-03

Aktenzeichen: 9 B 1077/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1103.9B1077.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Normen: VwGO § 123; LFGB § 40 Abs. 1a; GG Art. 12 Abs. 1

Leitsätze

Verstöße von „nicht nur unerheblichem Ausmaß“ im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB sind nur solche Verstöße, die von hinreichendem Gewicht sind, um für die betroffenen Unternehmen potentiell gravierende Folgen zu rechtfertigen.

Die tatbestandliche Voraussetzung der Bußgelderwartung oder Sanktionierung wegen einer Straftat muss kumulativ zu derjenigen eines nicht nur unerheblichen (oder wiederholten) Verstoßes vorliegen.

Die zuständige Behörde hat eine Prognose über die Verhängung eines Bußgeldes oder die Sanktionierung wegen einer Straftat zu treffen. Die Prognose ist nachvollziehbar zu begründen. Das erfordert regelmäßig auch eine Begründung zum voraussichtlichen Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens einer im Betrieb verantwortlichen Person. Wird auf die Erwartung eines Bußgeldes abgestellt, hat sich die Prognose auch auf die zu erwartende Bußgeldhöhe zu beziehen.

Die Prognoseentscheidung der Behörde ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum kommt der Behörde nicht zu. Die Gerichte sind bei der Überprüfung weder an den von der Behörde festgestellten Sachverhalt noch an deren Prognose gebunden.

Eine Entscheidung der Behörde „im Benehmen“ mit der zuständigen Staatsanwaltschaft erfordert als schwächste Beteiligungsform nur die Beteiligung der Staatsanwaltschaft in dem Sinne, dass diese Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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