Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-10-28, 19 A 1605/22

19 A 1605/22Verwaltungsgericht28.10.2022

Regest

Über eine Umbettung entscheidet zur Wahrung der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Totenruhe vorrangig der Friedhofsträger des Friedhofs, aus dem die Umbettung erfolgen soll, die örtliche Ordnungsbehörde hingegen nur nachrangig, soweit es um den Schutz der ordnungsrechtlichen Belange einer Umbettung, insbesondere die Belange des Gesundheitsschutzes geht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1605/22 — Protokoll

Entscheidungsdatum: 2022-10-28

Aktenzeichen: 19 A 1605/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1028.19A1605.22.00

Dokumenttyp: Protokoll

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 1 Abs. 1; BestG NRW § 14 Abs. 3 Satz 1

Leitsätze

Über eine Umbettung entscheidet zur Wahrung der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Totenruhe vorrangig der Friedhofsträger des Friedhofs, aus dem die Umbettung erfolgen soll, die örtliche Ordnungsbehörde hingegen nur nachrangig, soweit es um den Schutz der ordnungsrechtlichen Belange einer Umbettung, insbesondere die Belange des Gesundheitsschutzes geht.

Tenor

Nicht vorhanden

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