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22 D 363/21.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-10-27, 22 D 363/21.AK
22 D 363/21.AKVerwaltungsgericht27.10.2022
Bei der Anwendung der von der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der optischen Wirkung von Windenergieanlagen auf Wohnnutzungen entwickelten Maßstäbe ist auch deshalb Zurückhaltung bei der Annahme einer Rücksichtslosigkeit geboten, weil die relevanten Abstandsparameter weit jenseits der nach § 6 Abs. 13 BauO NRW bauordnungsrechtlich - unter anderem zur Gewährleistung eines angemessenen Sozialabstandes - erforderlichen Abstandsflächen liegen. Für die nach dem Gebot der Rücksichtnahme erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen verlangt nunmehr § 2 EEG Beachtung, wonach die Errichtung und der Betrieb u. a. von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen und die erneuerbaren Energien, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen. Die genannte Wertung findet nicht nur einfachgesetzlich in § 2 EEG nunmehr ihren Niederschlag. Sie ist vielmehr auch verfassungsrechtlich fundiert, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG der Ausbau erneuerbarer Energien dem Klimaschutzziel des Art. 20a GG und dem Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels dient.
Entscheidungsdatum: 2022-10-27
Aktenzeichen: 22 D 363/21.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1027.22D363.21AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Senat
Normen: EEG § 2, BauO NRW § 6 Abs. 13; BauGB-AG NRW § 2 Abs. 1, BauGB-AG NRW § 2 Abs. 3; GG Art. 20a, UmwRG § 6
Bei der Anwendung der von der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der optischen Wirkung von Windenergieanlagen auf Wohnnutzungen entwickelten Maßstäbe ist auch deshalb Zurückhaltung bei der Annahme einer Rücksichtslosigkeit geboten, weil die relevanten Abstandsparameter weit jenseits der nach § 6 Abs. 13 BauO NRW bauordnungsrechtlich - unter anderem zur Gewährleistung eines angemessenen Sozialabstandes - erforderlichen Abstandsflächen liegen.
Für die nach dem Gebot der Rücksichtnahme erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen verlangt nunmehr § 2 EEG Beachtung, wonach die Errichtung und der Betrieb u. a. von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen und die erneuerbaren Energien, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen.
Die genannte Wertung findet nicht nur einfachgesetzlich in § 2 EEG nunmehr ihren Niederschlag. Sie ist vielmehr auch verfassungsrechtlich fundiert, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG der Ausbau erneuerbarer Energien dem Klimaschutzziel des Art. 20a GG und dem Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels dient.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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