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22 D 243/21.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-10-27, 22 D 243/21.AK
22 D 243/21.AKVerwaltungsgericht27.10.2022
Die in § 6 Satz 1 UmwRG geregelte Klagebegründungsfrist findet auf eine Klage keine Anwendung, mit der der Vorhabenträger (unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung) die Verpflichtung der Genehmigungsbehörde erstrebt, das beantragte Vorhaben zuzulassen bzw. seinen Genehmigungsantrag neu zu bescheiden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist (auch) in den Fällen zwingend zu erteilen, in denen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG (nur) durch Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erfüllt werden können. Die - von der Klägerin zum Gegenstand ihres Neubescheidungsbegehrens gemachte - betriebsbeschränkende, brutzeitbezogene Vermeidungsmaßnahme in Form der Abschaltung der Anlage im Zeitraum vom 21. Februar bis 10. August eines jeden Jahres jeweils vom Beginn bis zum Ende der bürgerlichen Dämmerung wirkt etwaigen Verstößen gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG zu Lasten der Arten Schwarzstorch und Rotmilan hinreichend entgegen. Liegen keine ernst zu nehmenden Hinweise auf das Vorhandensein eines traditionell genutzten Schlafplatzes des Rotmilans vor, ist eine Bestandserfassung vor Ort nicht erforderlich. Dementsprechend bedarf es auch keiner Abschaltvorgaben zum Schutz des nachbrutzeitlichen Schlafplatzgeschehens des Rotmilans. Allein aus dem Umstand, dass der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 10. November 2017 die Habitatpotenzialanalyse im Gegensatz zur Raumnutzungsanalyse nicht ausdrücklich erwähnt, kann nicht abgeleitet werden, dieser Untersuchungsform wäre in Nordrhein-Westfalen von vornherein keinerlei Aussagekraft beizumessen. Liegen nach Durchführung einer leitfadenkonformen artschutzrechtlichen Vorprüfung keine ernst zu nehmenden Hinweise auf das Vorhandensein (weiterer) planungsrelevanter Brutvogelarten vor und sind demnach (insoweit) keine weiterführenden Erkenntnisse durch Bestandserfassungen vor Ort zu erwarten, sind sie von Rechts wegen auch nicht veranlasst.
Entscheidungsdatum: 2022-10-27
Aktenzeichen: 22 D 243/21.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1027.22D243.21AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Senat
Normen: VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 81 Abs. 1 Satz 2; § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG § 6 Abs. 1; BImSchG § 12 Abs. 1 Satz 1; 9. BImSchV § 20 Abs. 2 Satz 1; BNatSchG § 15 Abs. 5
Die in § 6 Satz 1 UmwRG geregelte Klagebegründungsfrist findet auf eine Klage keine Anwendung, mit der der Vorhabenträger (unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung) die Verpflichtung der Genehmigungsbehörde erstrebt, das beantragte Vorhaben zuzulassen bzw. seinen Genehmigungsantrag neu zu bescheiden.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist (auch) in den Fällen zwingend zu erteilen, in denen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG (nur) durch Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erfüllt werden können.
Die - von der Klägerin zum Gegenstand ihres Neubescheidungsbegehrens gemachte - betriebsbeschränkende, brutzeitbezogene Vermeidungsmaßnahme in Form der Abschaltung der Anlage im Zeitraum vom 21. Februar bis 10. August eines jeden Jahres jeweils vom Beginn bis zum Ende der bürgerlichen Dämmerung wirkt etwaigen Verstößen gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG zu Lasten der Arten Schwarzstorch und Rotmilan hinreichend entgegen.
Liegen keine ernst zu nehmenden Hinweise auf das Vorhandensein eines traditionell genutzten Schlafplatzes des Rotmilans vor, ist eine Bestandserfassung vor Ort nicht erforderlich. Dementsprechend bedarf es auch keiner Abschaltvorgaben zum Schutz des nachbrutzeitlichen Schlafplatzgeschehens des Rotmilans.
Allein aus dem Umstand, dass der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 10. November 2017 die Habitatpotenzialanalyse im Gegensatz zur Raumnutzungsanalyse nicht ausdrücklich erwähnt, kann nicht abgeleitet werden, dieser Untersuchungsform wäre in Nordrhein-Westfalen von vornherein keinerlei Aussagekraft beizumessen.
Liegen nach Durchführung einer leitfadenkonformen artschutzrechtlichen Vorprüfung keine ernst zu nehmenden Hinweise auf das Vorhandensein (weiterer) planungsrelevanter Brutvogelarten vor und sind demnach (insoweit) keine weiterführenden Erkenntnisse durch Bestandserfassungen vor Ort zu erwarten, sind sie von Rechts wegen auch nicht veranlasst.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. April 2021 verpflichtet, den Antrag vom 19. Mai 2017 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 9, Flurstück 206, unter Beifügung einer Nebenbestimmung zur vorsorglichen Abschaltung der Anlage im Zeitraum vom 21. Februar bis 10. August eines jeden Jahres jeweils vom Beginn bis zum Ende der bürgerlichen Dämmerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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