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18 B 814/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-10-17, 18 B 814/22
18 B 814/22Verwaltungsgericht17.10.2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-17
Aktenzeichen: 18 B 814/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1017.18B814.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: Art. 34 Abs. 8 VO 810/2009/EG; Art. 13 VO 767/2008/EG
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.
Die Anträge,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Juni 2022 gegen die durch die Antragsgegnerin am 28. Juni 2022 mit Wirkung für die Vergangenheit - zum 31. Mai 2022 - verfügte Annullierung des von Griechenland am 31. Mai 2022 ausgestellten Schengen-Visums mit der Gültigkeitsdauer vom 15. Juni 2022 bis zum 14. Juli 2022 wieder herzustellen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Juni 2022 gegen die Feststellung der Ausreisepflicht, das Absehen vom Setzen einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Androhung der Abschiebung in die islamische Republik Iran oder einen sonstigen näher umschriebenen Staat im Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2022 anzuordnen,
sämtliche Behörden, insbesondere die zuständigen griechischen Behörden, die von der Antragsgegnerin über die Annullierung des Schengen-Visums des Antragstellers unterrichtet worden sind, im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung über die Aussetzung der Annullierung des Schengen-Visums zu unterrichten,
werden abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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