Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-29, 6 B 667/22

6 B 667/22Verwaltungsgericht29.09.2022

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Beigeordneten, der sich gegen den Neuzuschnitt seines Geschäftsbereichs wendet. Der Neuzuschnitt des Geschäftsbereichs seines Geschäftsbereichs ist kein Verwaltungsakt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 667/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-29

Aktenzeichen: 6 B 667/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0929.6B667.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GO NRW § 62 Abs. 1; GO NRW § 73 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Beigeordneten, der sich gegen den Neuzuschnitt seines Geschäftsbereichs wendet.

Der Neuzuschnitt des Geschäftsbereichs seines Geschäftsbereichs ist kein Verwaltungsakt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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