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6 B 667/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-29, 6 B 667/22
6 B 667/22Verwaltungsgericht29.09.2022
Erfolglose Beschwerde eines Beigeordneten, der sich gegen den Neuzuschnitt seines Geschäftsbereichs wendet. Der Neuzuschnitt des Geschäftsbereichs seines Geschäftsbereichs ist kein Verwaltungsakt.
Entscheidungsdatum: 2022-09-29
Aktenzeichen: 6 B 667/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0929.6B667.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GO NRW § 62 Abs. 1; GO NRW § 73 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1
Erfolglose Beschwerde eines Beigeordneten, der sich gegen den Neuzuschnitt seines Geschäftsbereichs wendet.
Der Neuzuschnitt des Geschäftsbereichs seines Geschäftsbereichs ist kein Verwaltungsakt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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