Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-29, 6 A 1536/20

6 A 1536/20Verwaltungsgericht29.09.2022

Regest

Erfolgloser Zulassungsantrag eines ehemaligen Polizeikommissars, der sich mit seiner Klage gegen die Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit wendet. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit setzt gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG die Feststellung der Dienstunfähigkeit voraus. Die Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit auf der Grundlage einer amtsärztlichen Untersuchung ist Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts. Der Amtsarzt wird nur als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 1536/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-29

Aktenzeichen: 6 A 1536/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0929.6A1536.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BeamtStG § 26 Abs. 1; BeamtStG § 27 Abs. 1; LBG NRW § 33 Abs. 1 Satz 3

Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag eines ehemaligen Polizeikommissars, der sich mit seiner Klage gegen die Feststellung seiner begrenzten Dienstfähigkeit wendet.

Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit setzt gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG

die Feststellung der Dienstunfähigkeit voraus.

Die Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit auf der Grundlage einer amtsärztlichen Untersuchung ist Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts. Der Amtsarzt wird nur als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.417,08 Euro festgesetzt.

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