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14 A 3201/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-29, 14 A 3201/21
14 A 3201/21Verwaltungsgericht29.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-29
Aktenzeichen: 14 A 3201/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0929.14A3201.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2019 verpflichtet, die schriftliche Prüfung der Klägerin mit 48 Punkten für bestanden zu erklären und die Klägerin über das Gesamtergebnis der staatlichen Prüfung zur Psychologischen Psychotherapeutin zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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