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12 A 4149/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-29, 12 A 4149/19
12 A 4149/19Verwaltungsgericht29.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-29
Aktenzeichen: 12 A 4149/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0929.12A4149.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die für Michelle Walter vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2018 entstandenen Kosten für Leistungen der Jugendhilfe in Höhe von 36.281,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2016 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 36.281,20 Euro festgesetzt.
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