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19 A 1917/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-27, 19 A 1917/21
19 A 1917/21Verwaltungsgericht27.09.2022
Die Auslegung des Begriffs des „schwerwiegenden Grunds“ im Sinn des § 36 Abs. 2 OVP ist auch hinsichtlich psychischer Beeinträchtigungen insoweit geklärt, als sie überhaupt verallgemeinerungs- und klärungsfähig ist. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Darlegung des schwerwiegenden Grunds sowie die Frage der Beweislast.
Entscheidungsdatum: 2022-09-27
Aktenzeichen: 19 A 1917/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0927.19A1917.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: OVP § 36 Abs. 2; OVP § 5 Abs. 2; OVP § 6 Abs. 4
Die Auslegung des Begriffs des „schwerwiegenden Grunds“ im Sinn des § 36 Abs. 2 OVP ist auch hinsichtlich psychischer Beeinträchtigungen insoweit geklärt, als sie überhaupt verallgemeinerungs- und klärungsfähig ist. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Darlegung des schwerwiegenden Grunds sowie die Frage der Beweislast.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
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