Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-27, 19 A 1128/21

19 A 1128/21Verwaltungsgericht27.09.2022

Regest

1. Die Entscheidung über das bei fehlender Darlegung eines "schwerwiegenden Grunds" für den Prüfungsrücktritt auszusprechende Nichtbestehen der Prüfung nach § 36 Abs. 2 OVP trifft das Landesprüfungsamt eigenständig im Rahmen des mit dem Eintritt in die Prüfung begründeten Prüfungsrechtsverhältnisses. 2. Unter einem schwerwiegenden Grund im Sinn des § 36 OVP werden grundsätzlich in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung (Prüfungsteil oder Prüfung insgesamt) eingetretene, unvorhersehbare Ereignisse verstanden, deren Entstehung der Prüfling nicht verhindern konnte und die seine Teilnahme an der Prüfung oder die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens als unzumutbar erscheinen lassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1128/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-27

Aktenzeichen: 19 A 1128/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0927.19A1128.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: OVP § 36 Abs 2; OVP § 5 Abs 2; OVP § 6 Abs 4

Leitsätze

  1. Die Entscheidung über das bei fehlender Darlegung eines "schwerwiegenden Grunds" für den Prüfungsrücktritt auszusprechende Nichtbestehen der Prüfung nach § 36 Abs. 2 OVP trifft das Landesprüfungsamt eigenständig im Rahmen des mit dem Eintritt in die Prüfung begründeten Prüfungsrechtsverhältnisses.

  2. Unter einem schwerwiegenden Grund im Sinn des § 36 OVP werden grundsätzlich in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung (Prüfungsteil oder Prüfung insgesamt) eingetretene, unvorhersehbare Ereignisse verstanden, deren Entstehung der Prüfling nicht verhindern konnte und die seine Teilnahme an der Prüfung oder die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens als unzumutbar erscheinen lassen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

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