Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-23, 5 B 303/21

5 B 303/21Verwaltungsgericht23.09.2022

Regest

Die schlüssige Darlegung eines Bürgers, einen per Video überwachten öffentlich zugänglichen Ort aufzusuchen, genügt für die Annahme der Antragsbefugnis; dass dieser dann in Abgrenzung zur Popularklage nur eine begrenzte Funktion zukommt, ist der Art der polizeilichen Maßnahme mit letztlich schwer bestimmbarem Adressatenkreis immanent. Der Begriff des Ortes ist nicht so eingeengt zu verstehen, dass dieser etwa nur einen (Vor-)Platz bzw. Park oder ausschließlich einen U-Bahnhof erfassen könnte. Vielmehr ergibt sich aus der Bestimmung nur, dass es sich bei einer Mehrzahl von Plätzen, Straßen und Wegen regelmäßig um eine zusammenhängende Fläche handeln muss, die räumlich eng begrenzt sein muss. Die durchschnittliche Einsatzreaktionszeit stellt für die Frage des unverzüglichen Eingreifens nach § 15a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW einen ersten Anhaltspunkt dar. Einsatzreaktionszeiten bei bestimmten Einsatzarten oder z. B. Einsätzen mit dem Stichwort „Täter vor Ort“, die unter dem Durchschnitt liegen, können gegebenenfalls auch eine differenzierte Betrachtung rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 303/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-23

Aktenzeichen: 5 B 303/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0923.5B303.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: PolG NRW § 15a; GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 1

Leitsätze

Die schlüssige Darlegung eines Bürgers, einen per Video überwachten öffentlich zugänglichen Ort aufzusuchen, genügt für die Annahme der Antragsbefugnis; dass dieser dann in Abgrenzung zur Popularklage nur eine begrenzte Funktion zukommt, ist der Art der polizeilichen Maßnahme mit letztlich schwer bestimmbarem Adressatenkreis immanent.

Der Begriff des Ortes ist nicht so eingeengt zu verstehen, dass dieser etwa nur einen (Vor-)Platz bzw. Park oder ausschließlich einen U-Bahnhof erfassen könnte. Vielmehr ergibt sich aus der Bestimmung nur, dass es sich bei einer Mehrzahl von Plätzen, Straßen und Wegen regelmäßig um eine zusammenhängende Fläche handeln muss, die räumlich eng begrenzt sein muss.

Die durchschnittliche Einsatzreaktionszeit stellt für die Frage des unverzüglichen Eingreifens nach § 15a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW einen ersten Anhaltspunkt dar. Einsatzreaktionszeiten bei bestimmten Einsatzarten oder z. B. Einsätzen mit dem Stichwort „Täter vor Ort“, die unter dem Durchschnitt liegen, können gegebenenfalls auch eine differenzierte Betrachtung rechtfertigen.

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in Bezug auf den Hilfsantrag des Antragstellers übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Februar 2021 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6.

Der Streitwert wird – in Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses – für beide Instanzen auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

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