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19 B 970/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-23, 19 B 970/22
19 B 970/22Verwaltungsgericht23.09.2022
1. Die Übermittlung vorbereitender Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt kann nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise als Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 VwGO zulässig sein, wenn dieser nach Satz 4 unverzüglich glaubhaft macht, dass ihm eine Übermittlung als elektronisches Dokument wegen eines am Tag des Fristablaufs aufgetretenen technischen Fehlers im Postausgang seines beA-Postfachs vorübergehend unmöglich war. 2. Aus dem allgemeinen Begründungsanspruch des Schülers und seiner Eltern für eine schulische Leistungsbewertung wird erst durch ein hinreichend konkretes Begründungsverlangen ein konkreter Anspruch, der sodann wiederum eine nähere Begründung durch die Schule erfordert (wie OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2002 19 B 575/02 -, juris, Rn. 20 m. w. N. 3. Die Schule erfüllt ihre Verpflichtung aus § 12 Abs. 1 Satz 2 APO-S I, vor einer Empfehlung zum Schulformwechsel den Eltern des Schülers einen Beratungstermin anzubieten, durch eine schriftliche Einladung zu einem solchen Termin auch dann, wenn die Eltern darauf keine Reaktion zeigen.
Entscheidungsdatum: 2022-09-23
Aktenzeichen: 19 B 970/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0923.19B970.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: VwGO § 55d Satz 1; VwGO § 55d Satz 3; VwGO § 55d Satz 4; VwGO § 123 Abs 1; SchulG § 1 Abs 1; SchulG § 50 Abs 3; SchulG § 50 Abs 4; SchulG § 123 Abs 1 Nr 1; APO-S I § 12 Abs 1 Satz 2; APO-S I § 12 Abs 3 Satz 1
Die Übermittlung vorbereitender Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt kann nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise als Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 VwGO zulässig sein, wenn dieser nach Satz 4 unverzüglich glaubhaft macht, dass ihm eine Übermittlung als elektronisches Dokument wegen eines am Tag des Fristablaufs aufgetretenen technischen Fehlers im Postausgang seines beA-Postfachs vorübergehend unmöglich war.
Aus dem allgemeinen Begründungsanspruch des Schülers und seiner Eltern für eine schulische Leistungsbewertung wird erst durch ein hinreichend konkretes Begründungsverlangen ein konkreter Anspruch, der sodann wiederum eine nähere Begründung durch die Schule erfordert (wie OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2002 19 B 575/02 -, juris, Rn. 20 m. w. N.
Die Schule erfüllt ihre Verpflichtung aus § 12 Abs. 1 Satz 2 APO-S I, vor einer Empfehlung zum Schulformwechsel den Eltern des Schülers einen Beratungstermin anzubieten, durch eine schriftliche Einladung zu einem solchen Termin auch dann, wenn die Eltern darauf keine Reaktion zeigen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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