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8 A 1005/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-22, 8 A 1005/20
8 A 1005/20Verwaltungsgericht22.09.2022
1. Das Feststellungsinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, ist nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, sowie, wenn die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die substantiierte Darlegung des Feststellungsinteresses setzt auch annähernd konkrete Angaben zur Höhe des Schadens voraus. 2. Wird eine Verpflichtungsklage (hier in Form der Bescheidungsklage) auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt, begründet die Absicht, Amtshaftungsklage zu erheben, ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur dann, wenn die Klägerin oder der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt gehabt hätte. Eine Haftung gemäß § 839 BGB kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn feststeht, dass ein Schaden bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung vermieden worden wäre. 3. Bei einer gleichheitswidrigen Ermessenspraxis kommt die Einbeziehung der nicht begünstigten Gruppe in den begünstigten Personenkreis durch eine gerichtliche Verpflichtung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Gleichheitsverstoß nur auf diese Weise geheilt werden könnte, eine andere rechtmäßige Ermessensentscheidung also nicht möglich wäre. 4. 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO enthält in doppelter Hinsicht eine Ermessensermächtigung, nämlich neben der Ermächtigung zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen auch die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang erfolgende Erteilung von Bewohnerparkausweisen. Hat die Straßenverkehrsbehörde in einem ersten Schritt von ihrem Ermessen und der Ermächtigung zur Kennzeichnung bzw. Einrichtung einer Bewohnerparkzone Gebrauch gemacht, so folgt auf einer zweiten Stufe die Ermessensentscheidung zur Erteilung von Bewohnerparkausweisen. 5. Soweit es in Abschnitt X Nr. 7 (Rz. 35) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO (VwV-StVO) heißt, dass einen Anspruch auf Erteilung habe, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert sei und dort tatsächlich wohne, gibt die Verwaltungsvorschrift eine notwendige, aber nicht alleinige Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises wieder. 6. Eine Ermessensausübung, die bei der Erteilung von Bewohnerparkausweisen an Personen, die nur Nutzer, aber nicht Halter eines Fahrzeugs sind, berücksichtigt, dass sich Studierende - anders als Personen in einer betrieblichen Ausbildung - bereits über den von ihnen zu leistenden Semesterbeitrag und den darin enthaltenen Anteil für das sog. Semesterticket an den Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) beteiligen müssen, erscheint nicht sachwidrig.
Entscheidungsdatum: 2022-09-22
Aktenzeichen: 8 A 1005/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0922.8A1005.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; VwGO § 114 Satz 1; StVO § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a; StVG a.F. § 6 Abs. 1 Nr. 14; StVG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Buchst. b)
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 1.000,- Euro festgesetzt.
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